Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und die Lebensmittelhygiene

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Am 01.09.2012 ist eine neue Vorschrift in Kraft getreten, § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs.

Der Paragraf 40 LFGB hat die Information der Öffentlichkeit zum Gegenstand. Die Öffentlichkeit soll informiert werden, wenn Lebens- oder Futtermittel nicht ordentlich produziert werden und die Information der Öffentlichkeit der Gefahrenabwehr dient. Dabei sollen das Lebens- bzw. Futtermittel benannt werden, sowie der Hersteller.
Satz 2 enthält eine Liste mit fünf Punkten, in welchen Fällen die Öffentlichkeit darüberhinaus entsprechend informiert werden soll und unter Punkt 4 kann man lesen:

4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,

Die neue Vorschrift des Absatz 1a lautet:

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
  1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit betreibt im Rahmen der Umsetzung der Vorschrift eine »Liste der Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB« anhand derer man sich tagesaktuell über Verstöße oder Mängelbeseitigungen informieren kann.

Eine solche »Gesetzliche Verbraucherinformationen gemäß § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs« gibt es auch vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. In dieser Liste werden - neben derer anderer Städten und Gemeinden - auch die Ergebnisse der Überprüfungen der Stadt Pforzheim veröffentlicht.

Gegen diese Veröffentlichung hat nun ein Pforzheimer Gaststättenbetreiber geklagt, der aufgrund mangelnder Hygiene auf der Liste gelandet war, der aber nicht, und schon gar nicht mit Namen und Adresse genannt werden will.
[Update: Link zum Beschluss eingefügt]
Mit Beschluss vom 07.11.2012, 2 K 2430/12 hat der Gaststättenbetreiber vor der zweiten Kammer des VG Karlsruhe "gewonnen". Eine Kurzfassung der Urteilsbegründung findet sich in der Pressemitteilung »Pforzheim: Stadt darf über Hygienemängel in einer Gaststätte nicht im Internet informieren« vom 13.11.2012. Darin heisst es unter anderem:

Es bestünden aber - so das Verwaltungsgericht - erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Jetzt lesen wir obige zwei Zitate aus dem Gesetzestext noch einmal durch. Wenn aufgrund hygienischer Mängel (und damit Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften) alle Lebensmittel (sollen die Kontrolleure die komplette Speisenkarte einstellen?) zum Verzehr ungeeignet hergestellt werden, ist das im höchstem Maße ekelerregend. Und ganz sicher passiert so etwas nicht zufällig einmal für 5 Minuten, sondern die nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittel sind über einen längeren Zeitraum (Tage, Wochen) in den Verkehr gelangt.
Wie man also auf die absurde Idee kommen kann, dass entsprechend § 40 Abs. 1a LFGB keine Zulässigkeit besteht die Öffentlichkeit zu informieren, sondern dass sogar das Interesse des Betreibers der Nichtveröffentlichung überwiegend sei, verstehe ich als Verbraucher in keinster Weise und ich muss mich wirklich fragen, was in den Köpfen der Richter vorgeht.

Man kann sich jetzt natürlich auf den Standpunkt stellen, dass die Mängel mittlerweile beseitigt sind, keine Gefahr mehr besteht und ein fortbestehender Eintrag in der Liste einem Pranger gleich käme. Dagegen steht, dass es sich nicht um eine Person, sondern um einen Wirtschaftsbetrieb handelt, für den keine Persönlichkeitsrechte gelten und dass die Lebensmittel vorsätzlich unter unhygienischen Umständen zubereitet wurden - und ohne Beanstandung durch die Kontrolleure wohl auch noch würden - und der Betreiber vorsätzlich gesundheitliche Schäden seiner Gäste billigend in Kauf genommen hat. § 40 Abs. 1a Satz 2 LFGB ist damit mehr als hinreichend erfüllt.

Normalerweise suche ich für jeden Beitrag ein passendes Bild, das erspare ich uns diesmal.




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